Aquarium bis Partyzelt

sperrige Abfälle von A bis Z - hier kein Möbelsperrmüll
  • Entsorgungswege:
Sperrmüllabholung

Sperrmüllabholung

nach Online-Anmeldung, per Bürgerportal oder Anmeldung über die Abrufkarte

Anlieferstellen für verschiedene Abfälle
Anlieferstellen für verschiedene Abfälle
  • Gefahrstoffhinweise:

Nie über den Restabfall entsorgen

  • Weitere Entsorgungs- oder Verwertungshinweise:

Was ebenfalls als Sperrmüll entsorgt wird ...
Aufgrund ihrer Ausmaße und ihres Gewichtes passen die im Folgenden genannten und viele andere sperrigen Gegenstände und Einrichtungen nicht in die Restabfallbehälter. Sie können, wenn sie nicht mehr nutzbar sind, als Sperrmüll entsorgt werden ...

• Aquarium und Terrarium aus Glas
• Autokindersitz Babyschale, Sitzerhöhung, MaxiCosi
• Bilderrahmen Wandbild, Bilder komplett
• Fußbodenbelege aus PVC und Linoleum
• Gardinenstange aus Holz
• Gartenmöbel aus Holz
• Kinderwagen, Buggy
• Koffer, Reisetasche, Rollkoffer, großer Rucksack
• Lampenschirme aus allen Materialien
• Leiter aus Holz
• Matratzen, Polster und große Kissen
• Schulranzen, Schultasche, Schulmappe aus Leder oder Textilverbunden
• Sonnenschirm mit Holzgestell
• Standspiegel, große Wandspiegel
• Standuhren, große Wanduhren
• Tapeziertisch aus Aluminium oder Holz
• Toilettensitz aus Holz oder Kunststoff
• Wasserbehälter, Regenwassertonne aus Kunststoff
• Zelte, Campingzelte, Partyzelte

Holsystem
Sperrmüll wird nach Online-Anmeldung (für Kunden aus Köthen), nach Anmeldung über das Bürgerportal (für Kunden aus Bitterfeld und Zerbst) oder nach Anmeldung über die Abrufkarte vom Grundstück zur Entsorgung abgeholt

Bringsystem
Sperrmüll kann auf den Anlieferstellen in Greppin, Zerbst/Straguth und Köthen, Maxdorfer Straße selber angeliefert werden.

Sind die Gegenstände und ähnliches aus Haus, Hof und Garten noch gut erhalten geben Sie sie doch an karitative Einrichtungen weiter.

Rechtsgrundlage | Was ist Sperrmüll?
§ 4 Begriffsbestimmungen | Absatz (11) Abfallwirtschaftssatzung für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld
„Sperrmüll“ sind Abfälle, die selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen ihrer Sperrigkeit, ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit nicht in die vom Landkreis zur Verfügung gestellten Restabfallbehälter passen, diese beschädigen oder das Entleeren erschweren könnten und deren sich der Besitzer entledigen will.

Zum Sperrmüll im Sinne von Satz 1 gehören nicht Gegenstände, die von Bau- oder Umbauarbeiten herrühren wie zum Beispiel Steine, Ziegel, Fenster, Türen, jegliche Art von Bauholz und andere Bauabfälle. Ebenso keine leeren Ölbehälter, Autowracks, Kraftfahrzeugteile, Motorräder, Mopeds, Kühlschränke, Fernseher und in Säcke, in Kartons oder ähnliche Behältnisse verpackte Kleinteile sowie gewerbliche und Betriebsabfälle aller Art.

Zuletzt aktualisiert: 23.01.2024 Zurück