Nachtspeicherheizgerät

Nachtspeicherofen, Nachtstromspeichergeräte, asbesthaltig
  • Entsorgungsweg:
ABIKW und PreZero | Anlieferstellen für Elektroaltgeräte

ABIKW und PreZero | Anlieferstellen für Elektroaltgeräte

in Greppin | Köthen | Zerbst/Straguth

  • Gefahrstoffhinweise:

Kennzeichen für stark reizende Stoffe

  • Weitere Entsorgungs- oder Verwertungshinweise:

Asbest wird ab 1984 nicht mehr verbaut
Verschiedene Hersteller bauten asbesthaltige Nachtstromspeichergeräte bis 1984. Die meisten entstanden jedoch nur bis Mitte der Siebziger, von 1971 bis 1977. Oft war der Asbest frei oder schwach gebunden. Er diente als Dämm- und Isolationsmaterial. Ob es sich bei Ihrem Gerätetyp tatsächlich um ein asbesthaltiges Gerät handelt, erfahren Sie am sichersten, wenn Sie sich mit der genauen Typenbezeichnung des Gerätes direkt an die Herstellerfirma wenden.

Asbesthaltige Nachtspeichergeräte sollten in Privathaushalten nur von Fachfirmen entfernt werden. Diese Firmen benötigen eine Zulassung und einen Sachkundenachweis nach TRGS 519. Die Fachfirmen zerlegen, verpacken und transportieren die alten Geräte dann ordnungsgemäß.

Annahme unter strengen Bedingungen
Eine Abgabe bei kommunalen Sammelstellen ist gemäß ElektroG möglich. Nachtspeicherheizgeräte mit Asbest oder sechswertigem Chrom gehören zur Sammelgruppe 4 – Haushaltsgroßgeräte. Bitte nutzen Sie die Anlieferstellen für Elektroaltgeräte in Greppin, Zerbst und Köthen. Nehmen Sie Kontakt zur Kundenberatung auf, wenn Sie Nachtspeicheröfen entsorgen müssen, die möglicherweise Asbest enthalten, denn eine Annahme hängt von bestimmten Voraussetzungen ab.

Die Geräte müssen für den Transport in Folie verpackt sein. Diese Folie muss reißfest und durchsichtig sein. Die Öfen dürfen nicht auseinandergenommen sein. Das gilt auch für Öfen ohne Asbest, aber mit Speichersteinen, die Chromat enthalten. Ist ein Ofen nicht richtig verpackt, kann die Anlieferstelle die Abnahme ablehnen. Alternativ kann das Gerät angenommen und durch die Anlieferstelle entgeltpflichtig verpackt werden.



Rechtsgrundlage § 13, Abs. 5 ElektroG (gekürzt)
(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die kostenlose Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. Satz 1 gilt vor allem, wenn asbesthaltige Nachtspeicherheizgeräte nicht ordnungsgemäß durch Fachpersonal abgebaut und verpackt wurden oder beschädigt beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeliefert werden.

Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1, 2 und 6 nach § 14 Absatz 1 Satz 1 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt vorab mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen.

Zuletzt aktualisiert: 05.05.2025 Zurück