Farbeimer von Dispersionsfarben

für den Außen- und Fassadenbereich sowie für Feuchtbereiche im Hausinneren, Farbeimer komlett leer, Gebinde mit weißer Wandfarbe im ovalen Kunststoffeimer, Kunstharzdispersionsanstriche
  • Entsorgungswege:
Restabfallentsorgung

Restabfallentsorgung

über den grauen Restabfallbehälter | Hausmüllentsorgung

Anlieferstellen für verschiedene Abfälle
Anlieferstellen für verschiedene Abfälle
Wolfener Recycling Containerdienst (Region Bitterfeld)
Wolfener Recycling Containerdienst (Region Bitterfeld)
Containerdienst Ihrer Wahl
Containerdienst Ihrer Wahl
  • Weitere Entsorgungs- oder Verwertungshinweise:

Dispersionsfarben enthalten keine Lösemittel. Eimer mit ausgehärteten Resten von Dispersionsfarbe können daher als Restabfall entsorgt werden. Besser noch: geringe Farbreste aushärten lassen, aus dem Eimer entnehmen und in einem Kunststoffbeutel verpackt über die Restabfallbehälter entsorgen. Vollkommen restentleerte Farbeimer dann über den Gelben Sack/die Gelben 1.100 l Container/MGB entsorgen.

Sind viele leere Farbeimer zu entsorgen, können sie als Baumischabfall gegen Entgelt auf den Abfallanlieferstellen Greppin, Köthen und Zerbst (siehe Link) angeliefert oder einem Containerdienst übergeben werden.

Sind die Dispersionsfarben in den Eimern jedoch noch flüssig, müssen die Farbeimer mit den Restmengen an den Sammelterminen des Sammelsystems für gefährliche Abfälle abgegeben werden.

Holsystem
Restabfälle werden von den privaten Haushalten in den scharzen/grauen Restabfallbehältern mit Fassungsvermögen von 60, 80, 120, 240 und/oder 1.100 Litern gesammelt. Die Restabfallbehälter werden nach Tourenplan im 14-täglichen Turnus umgeleert.

Bringsystem
Ein Bringsystem für Restabfälle steht nicht zur Verfügung

Rechtsgrundlage | Was sind Restabfälle?
§ 4 Begriffsbestimmungen | Absatz (9, 10) Abfallwirtschaftssatzung für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld
"Abfälle aus privaten Haushaltungen“ (Restabfall) sind Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen, wie Ferien- und Wochenendhäusern, Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

Gewerbliche Siedlungsabfälle“ (Restabfall) sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere Abfälle aus Gewerbe- und Industriebetrieben, Geschäften, Dienstleistungsbetrieben und privaten und öffentlichen Einrichtungen, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind.

Zuletzt aktualisiert: 26.01.2024 Zurück