ABIKW und PreZero | Anlieferstellen für verschiedene Abfälle
in Greppin | Köthen | Zerbst/Straguth
Wo immer möglich, sortenrein sammeln
Gipsreste fallen beim Gebäudeausbau und bei der Sanierung und dem Rückbau von Gebäuden an. Bitte sammeln Sie Gipsabfälle, wo immer möglich, sortenrein und frei von jeglichen anderen Baureststoffen. Sortenreine Gipse können einem Containerdienst übergeben werden.
Gipsabfälle werden auch auf den Bauschuttsortieranlagen angenommen.
• Wolfener Recycling GmbH | Niemegker Straße | Bitterfeld-Wolfen | Telefon 0349342505
• PreZero | Kompost- und Bauschuttrecyclinganlage | Elsdorfer Weg | Köthen | Telefon 03496 212283
Das Recycling sortenrein gesammelter Gipse ist möglich (Recyclinggips) (siehe Linkliste).
Nicht sortenrein gehören Gipsabfälle zu den Baumischabfällen
Können Gipsabfälle aus technischen, logistischen oder wirtschaftlichen Gründen an der Anfallstelle nicht getrennt gesammelt werden oder fallen nur kleine Mengen an, werden mit Gipsabfällen vermischte Baustellen-/Baubfälle als Baumischabfall bei den Abfallanlieferstellen im Landkreis (siehe Link Anlieferstellen) gegen Entgelt angenommen.
Holsystem
Ein Holsystem für diverse Bauabfälle gibt es nur als Leistungsbestandteil privatwirtschatlicher Containerdienste.
Bringsystem
Diverse Bauabfälle können auf den Anlieferstellen in Greppin und Köthen, Maxdorfer Straße sowie bei Bauabfallbehandlungsanlagen ihrer Wahl gegen Entgelt selber angeliefert werden.
Rechtsgrundlage | Was sind Bauabfälle?
§ 4 Begriffsbestimmungen | Absatz (10, 14, 15) Abfallwirtschaftssatzung für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld
„Gewerbliche Siedlungsabfälle“ (Restabfall) sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere Abfälle aus Gewerbe- und Industriebetrieben, Geschäften, Dienstleistungsbetrieben und privaten und öffentlichen Einrichtungen, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind.
„Baustellenabfälle“ im Sinne dieser Satzung sind alle bei Neubau, Umbau, Renovierung oder Reparatur von Bauwerken anfallenden, nicht chemisch verunreinigten, nicht mineralischen Abfälle (z. B. Baumaterialreste, Isoliermaterial).
„Bauschutt“ im Sinne dieser Satzung sind feste, nicht chemisch verunreinigte mineralische Stoffe, die beim Abbruch von Bauwerken anfallen und überwiegend mineralische Bestandteile enthalten. Asbesthaltige Abfälle gehören nicht zum Bauschutt.