ABIKW und PreZero | Anlieferstellen für verschiedene Abfälle
in Greppin | Köthen | Zerbst/Straguth
Ohnen Tüte ist das Bauschutt
In den Säcken ausgehärteter Zement, Mörtel, Putz oder Restmengen in Pulverform werden auf den oben genannten Abfallanlieferstellen gegen Entgelt im Zusammenhang mit Bauschutt angenommen. Die Säcke, welche die fest gewordenen Baumaterialien umhüllen, müssen jedoch vor der Entsorgung als Bauschutt entfernt werden. Die leeren Zement-, Mörtel- usw. -säcke können als Baumischabfall entsorgt werden.
Mineralische Bau- und Abbruchabfälle bitte nicht über die Restabfallbehälter entsorgen.
Aber bitte keinen Gips in den Bauschutt
Nicht zum Bauschutt gehört Gips in jeder Form, so auch fest gewordene, vormals pulverige Gipsbaustoffe. Diese werden (ohne Säcke) entweder zusammen mit anderen Gipsbaustoffen (Rigipsplatten, Gipsfaserplatten) oder (mit Säcken) als Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (Baumisch) angenommen.
Rechtsgrundlage | Was sind Bauabfälle?
§ 4 Begriffsbestimmungen | Absatz (10, 14, 15) Abfallwirtschaftssatzung für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld
„Gewerbliche Siedlungsabfälle“ (Restabfall) sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere Abfälle aus Gewerbe- und Industriebetrieben, Geschäften, Dienstleistungsbetrieben und privaten und öffentlichen Einrichtungen, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind.
„Baustellenabfälle“ im Sinne dieser Satzung sind alle bei Neubau, Umbau, Renovierung oder Reparatur von Bauwerken anfallenden, nicht chemisch verunreinigten, nicht mineralischen Abfälle (z. B. Baumaterialreste, Isoliermaterial).
„Bauschutt“ im Sinne dieser Satzung sind feste, nicht chemisch verunreinigte mineralische Stoffe, die beim Abbruch von Bauwerken anfallen und überwiegend mineralische Bestandteile enthalten. Asbesthaltige Abfälle gehören nicht zum Bauschutt.